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Feiern während der Krankschreibung rechtfertigt Kündigung

Wer sich für zwei Tage krank meldet und währenddessen an einer „Wild Night Ibiza Party“ teilnimmt, muss mit einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber rechnen. In einem solchen Fall ist die Arbeitsunfähigkeit offenbar nur vorgetäuscht, so hat das Arbeitsgericht Siegburg jetzt entschieden (Az. 5 Ca 1200/22).

Eine Pflegeassistentin, die in einem Krankenhaus arbeitete, war für Samstag den 02.07.2022 und Sonntag, den 03.07.2022 zum Spätdienst eingeteilt. Für diese Dienste meldete sie sich beim Arbeitgeber krank. In der Nacht vom 02.07. auf den 03.07. besuchte sie allerdings die „Wild Night Ibiza Party“ einer Diskothek und blieb dort bis in die frühen Morgenstunden. Fotos der feiernden Frau fanden sich später in ihrem WhatsApp-Status und auch auf der Webseite des Partyveranstalters. Der Arbeitgeber kündigte ihr daraufhin fristlos. Die Pflegeassistentin erhob Kündigungsschutzklage beim Arbeitsbericht Siegburg. Ihr Argument: Sie sei aus psychischen Gründen krankgeschrieben gewesen, der Partybesuch habe ihrer Genesung daher nicht im Wege gestanden. Das Arbeitsgericht Siegburg wies ihre Klage allerdings ab. Die fristlose Kündigung sei gerechtfertigt, weil die Klägerin über ihre Erkrankung getäuscht und damit das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber zerstört habe, so das Gericht.

Durch die Fotos sei unzweifelhaft dokumentiert, dass die Frau während ihrer angeblichen Arbeitsunfähigkeit offensichtlich in bester Laune und ersichtlich bester Gesundheit an einer Party teilgenommen habe, anstatt ihre Krankheit auszukurieren. Den Beweiswert der nachträglich vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die noch dazu von einem Telemedizin-Anbieter ausgestellt worden war, schätzte das Gericht als gering ein. Eine zweitägige psychische Erkrankung, die nach einem einzigen Wochenende ohne weitere therapeutische Maßnahmen ausgeheilt sei, hielt das Gericht für unglaubhaft. Ganz offenbar habe die Klägerin lediglich den Zweck verfolgt, sich Dienstfrei zu verschaffen, um an der Party teilnehmen zu können. Die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber sei gerechtfertigt, eine Berufung ließ das Arbeitsgericht nicht zu.