News

Kalte Wohnung – wann Sie die Miete mindern dürfen

Wenn die Heizung im Winter nicht warm genug wird, ist das für Mieter ärgerlich. Bleibt die Wohnung dauerhaft zu kühl, liegt ein Mietmangel vor. Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Miete dann gemindert werden.

Konkrete Temperaturwerte für eine Mietminderung nennt das Gesetz zwar nicht, die Gerichte haben jedoch Leitlinien entwickelt. Danach muss eine Wohnung während der Heizperiode tagsüber so beheizbar sein, dass in Wohnräumen mindestens 20 Grad Celsius erreicht werden. Nachts reichen geringfügig niedrigere Temperaturen von etwa 18 Grad aus. Werden diese Temperaturen wiederholt oder über längere Zeit unterschritten, liegt ein Mangel vor. Nach dem Gesetz dürfen Mieter in solchen Fällen die Miete mindern – unabhängig davon, ob der Vermieter den Mangel verschuldet hat.

Entscheidend ist allein, ob die Wohnung noch normal nutzbar ist oder ob die niedrigen Temperaturen den Wohnkomfort spürbar beeinträchtigen. Wie stark die Miete gemindert werden darf, hängt vom Einzelfall ab. Bei Raumtemperaturen um 18 Grad erkennen Gerichte häufig Mietminderungen von etwa 5 bis 15 Prozent an. Sinkt die Temperatur noch weiter oder fällt die Heizung vollständig aus, können auch deutlich höhere Minderungen gerechtfertigt sein. Maßgeblich ist immer, wie stark die Wohnnutzung tatsächlich eingeschränkt ist.

Wichtig ist, dass Mieter den Vermieter sofort über das Heizproblem informieren und die Temperaturen möglichst genau dokumentieren, etwa durch regelmäßige Messungen mit Datum und Uhrzeit. Messprotokolle, Fotos von Thermometern oder Zeugenaussagen können im Streitfall entscheidend sein. Achtung: Wer die Miete vorschnell oder in zu großer Höhe kürzt, riskiert Probleme und unnötige Konflikte. Wer unsicher ist, sollte sich frühzeitig rechtlich beraten lassen. In solchen Fällen ist eine Rechtsschutzversicherung besonders hilfreich.