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Nebenjob in Coronazeiten: Was Sie beachten müssen
Viele Arbeitnehmer üben einen Nebenjob aus, um finanziell über die Runden zu kommen – gerade in Coronazeiten, wenn durch Kurzarbeit oft ein Teil des Haupteinkommens wegfällt. Arbeitgeber sehen Nebentätigkeiten ihrer Angestellten zwar nicht gern, verboten ist das aber nicht. Welche Regeln müssen Sie Sie einhalten, falls Sie neben Ihrer Hauptbeschäftigung einen Zweitjob annehmen wollen?
Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit für Haupt- und Zweitjob darf zusammen 48 Stunden nicht überschreiten, das schreibt klipp und klar das Arbeitszeitgesetz vor. Arbeitnehmer dürfen nicht länger als 10 Stunden täglich arbeiten, bis zum nächsten Tag ist eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden einzuhalten. Der Nebenjob darf außerdem nicht in Konkurrenz zum Hauptjob stehen. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn ein Handwerker in seiner Freizeit bei einem Mitbewerber seines Chefs arbeitet oder eine angestellte Frisörin nebenbei auf eigene Rechnung Haare schneidet. Die Leistungsfähigkeit im Hauptjob soll durch die Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt werden. Wer tagsüber in Vollzeit arbeitet, darf also nicht zusätzlich nachts Pakete sortieren oder täglich vor der Arbeit mehrere Stunden als Putzkraft jobben. Ob man den Arbeitgeber über einen Nebenerwerb informieren muss oder nicht, hängt vom Arbeitsvertrag ab. Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln, wonach Nebentätigkeiten anzumelden sind, das ist zulässig. Der Arbeitgeber kann die Zustimmung verweigern, wenn gegen eine der obigen Spielregeln verstoßen wird – wenn die zulässige Wochenarbeitszeit überschritten wird, der Zweitjob gegen das Konkurrenzverbot verstößt oder die Einsatzfähigkeit im Hauptberuf leidet.
Achtung: Während des Erholungsurlaubs dürfen Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Arbeit ausüben. Der Arbeitgeber braucht es deshalb nicht hinnehmen, wenn eine Mitarbeiterin während des gesamten vierwöchigen Sommerurlaubs in der Gastronomie ihres Ehepartners arbeitet oder in Vollzeit als Animateurin in einem Ferienhotel jobbt. Nichts einzuwenden wäre dagegen, wenn ein Büroangestellter während seines Urlaubs für einige Stunden wöchentlich als Übungsleiter im Sportverein tätig wird, denn dadurch ist der Erholungszweck seines Urlaubs nicht gefährdet.